Änderung des Sächsischen Straßengesetzes


Öffentlicher Hinweis zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S.29)
Der Sächsische Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2020 das Sächsische Straßengesetz geändert. Unter Anderem wurden die Rahmenbedingungen für das Führen der Bestandsverzeichnisse der gemeindlichen Straßen in § 54 SächsStrG neu gefasst.
Auszug aus dem Sächsischen Straßengesetz in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung:
"…§ 54 Bestandsverzeichnisse (Übergangsvorschrift zu § 4)
(3) ¹Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße.
²Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. ³Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. ⁴Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. ⁵Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.
(4)¹ Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 wird für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen. ²Satz 1 gilt nicht, sofern über Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie über Rechtsbehelfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. ³Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind, sollen formelle oder materielle Fehler der Bestandsverzeichnisse in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes unter Beteiligung der Betroffenen nachträglich geheilt werden."
Gemäß dieser Neufassung gelten Straßen, Rad- und Fußwege, nachfolgend „Straße“ genannt, die nicht im Bestandsverzeichnis der Kommunen eingetragen sind, nicht mehr als öffentliche Verkehrsanlagen. Für diese Straßen entfällt somit das Recht auf den Gemeingebrauch, welches insbesondere für Straßen von großer Bedeutung ist, die über Grundstücke Privater führen.
Wer ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Eintragung einer Straße hat, kann dies der Gemeinde Neukirchen, Pestalozzistraße 40 in 08459 Neukirchen schriftlich bis zum 31.12.2020 mitteilen.

Für Fragen zum Inhalt des Straßenbestandsverzeichnisses wenden Sie sich bitte an Frau Hildebrandt, Bauamt Zimmer 9, Pestalozzistraße 40 in 08459 Neukirchen, Tel. 03762/952419 oder per E-Mail: k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de